Am 26. Mai 2019 finden gleichzeitig die Europa-, Kreistags-, Stadtrats-, und Ortschaftsratswahlen statt.
Für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen können Parteien und Wählervereinigungen gemäß § 6 Abs.2 KomWG frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl (voraussichtlich Ende 8. KW) ihre Wahlvorschläge einreichen.
Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 21. März 2019, 18.00 Uhr.
Was ist einzureichen - Formulare?
Anlage Nr. gemäß KomWO |
Inhalt |
1x einreichen je |
16 |
Wahlvorschlag |
Wahlvorschlag |
17 |
Zustimmungserklärung des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers |
Bewerber |
19 |
Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber |
Wahlvorschlagsträger (Partei oder Wählervereinigung) |
20 |
Versicherung an Eides Statt |
Wahlvorschlagsträger |
21 |
Bescheinigung über das Wahlrecht der Unterzeichner des Wahlvorschlags einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung |
Unterzeichner Wahlvorschlag |
§ 16 Absatz 3 Nr. 8 KomWO |
Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG |
nicht-deutschen EU-Bewerber |
§ 16 Absatz 3 Nr. 5 KomWO |
Bescheinigung § 6 c Abs. 1, S. 4 SächsKomWG, falls die Zahl der Mitglieder nicht für eine Mitgliederversammlung ausreicht |
Wahlvorschlagsträger (Partei oder Wählervereinigung) |
Formulare als PDF
Stadtrat
- Anlage zum Wahlvorschlag (§ 6aIII KomWG)
- Bescheinigung (§ 6 c KomWG)
- Bescheinigung des Wahlrechts (nicht mitgliedschaftliche Vereinigung)
- Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber
- Versicherung an Eides statt
- Wahlvorschlag
- Zustimmungserklärung
Ortschaftsrat
- Anlage zum Wahlvorschlag
- Bescheinigung
- Bescheinigung des Wahlrechts (nicht mitgliedschafte Vereinigung)
- Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber
- Versicherung an Eides statt
- Wahlvorschlag
- Zustimmungserklärung
Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungs-leiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem >>>Musterformular 1<<< auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html