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Nordsachsen erlässt Verbot zur Betretung von Wäldern

    Auch die Waldgebiete von Torgau sind betroffen

     

    Aufgrund der trockenen Witterung bei außergewöhnlich hohen Temperaturen in Verbindung mit einem lang anhaltenden und großen Niederschlagsdefizit besteht aktuell eine extrem große Waldbrandgefahr. Bereits seit vergangener Woche bekämpfen mehrere Hundert Feuerwehrleute aus allen Teilen Nordsachsens gemeinsam mit weiteren Einsatzkräften aus Sachsen und Brandenburg einen Großbrand an der Grenze zum Landkreis Elbe-Elster. Um weitere Brände zu verhindern, hat die Landkreisverwaltung seit dem 29. Juli 2022 ein Betretungsverbot für Teile der nordsächsischen Wälder einschließlich der Waldwege erlassen.

    Das Verbot gilt für alle Flächen des Landkreises auf ostelbischer Seite, d. h. für Gebiete der Gemeinden Arzberg und Beilrode, der Stadt Torgau mit dem Ortsteil Graditz, außerdem für den Pflückuffer Ratsforst (Stadt Torgau) die Stadt Belgern-Schildau sowie die Gemeinden Dreiheide, Elsnig, Trossin, Laußig und die Stadt Dommitzsch jeweils auf dem gesamtem Gebiet. Östlich der Mulde beziehungsweise nördlich der Bundesstraße 87 erstreckt sich das Verbot zudem auf die Städte Bad Düben, Eilenburg und Torgau sowie die Gemeinden Doberschütz und Mockrehna.

    Maßgeblich für die Entscheidung war auch die anhaltende Belastung, der die Feuerwehren insbesondere durch den Einsatz im ostelbischen Waldbrandgebiet, aber auch durch kleinere Feuer ausgesetzt sind.

    Die nun mit einem Betretungsverbot versehenen Gebiete östlich der Mulde, nördlich der B 87 und östlich der Elbe bis zur Landesgrenze decken den Großteil der Regionen mit Waldbrandgefahrenklasse A im Landkreis Nordsachsen und damit den am höchsten gefährdeten Bereich ab.

    Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Waldbesitzer, Grundstücksbesitzer, Jäger sowie Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten. Allen anderen droht eine Geldbuße, die bis zu 2.500 Euro betragen kann. In besonders schweren Fällen sieht der Gesetzgeber sogar Strafen bis zu 10.000 Euro vor. Rechtsgrundlage für das Betretungsverbot ist das sächsische Waldgesetz. Demnach kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes verboten werden.

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