Die sächsischen Städte und Gemeinden können auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine Steuer auf Übernachtungsleistungen, die sogenannte Beherbergungssteuer oder Übernachtungssteuer erheben. Gegenstand der Beherbergungssteuer sind die Kosten, die dem Beherbergungsgast für die Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung entstehen.
Beherbergungseinrichtungen sind beispielsweise:
- Hotels/Motels,
- Gasthöfe,
- Pensionen,
- Ferienhäuser und -wohnungen,
- Jugendherbergen,
- Campingplätze,
- Wohnmobilstandplätze
Auch möblierte Wohnräume, die kurzzeitig vermietet werden, zählen zu den Beherbergungseinrichtungen.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.
Eine Befreiunng von der Beherberungssteuer ist möglich, wenn die jeweilige Beherbergungssteuersatzung Befreiungstatbestände vorsieht und die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Ist nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen vorliegen, muss ein geeigneter Nachweis vorgelegt werden.
Einziehung und Abführung der Steuer
Die Beherbergungseinrichtungen ziehen die Steuer von ihren Übernachtungsgästen ein.
Sie melden die eingezogene Beherbergungssteuer in der Regel monatlich bei der Stadt oder Gemeinde an und führen sie an diese ab.
Einige Kommunen haben in ihren Satzungen geregelt, dass kleine Beherbergungseinrichtungen mit einem Steueraufkommen, das unter einem bestimmten Schwellwert liegt, eine Verlängerung des Anmeldezeitraums beantragen können.
Bitte geben Sie Stadt oder Gemeinde an, in der sich die Beherbergungseinrichtung befindet.
- Mit dem Antrag können Sie
- als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung
- eine Beherbergungseinrichtung oder einen Standort an-, ab- oder ummelden,
- Beherbergungssteuer anmelden und bezahlen oder korrigieren,
- den Anmeldezeitraum für die Beherbergungssteuer verlängern,
- einen Gast melden, der die Zahlung der Beherbergungssteuer verweigert hat.
- als Gast in einer Beherbergungseinrichtung
- die Rückerstattung der Beherbergungssteuer beantragen, wenn Sie wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung Unterkunft nehmen mussten.
- Die meisten Städte und Gemeinden, die eine Beherbergungssteuer erheben, stellen Formulare bereit. Sie können diese über den Internetauftritt der steuererhebenden Stadt oder Gemeinde oder bei dieser vor Ort beziehen. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Erklärung bzw. Beantragung.
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular oder die Erklärung mit den gegebenenfalls erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Dies ist regelmäßig auch elektronisch möglich.