Eheregister, Beurkundung einer Heirat im Ausland durch ein deutsches Standesamt
Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Trauung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird (Nachbeurkundung).
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.
Ansprechstelle
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt der Stadt oder Gemeinde,
- in der Sie ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ergibt sich danach für Sie keine Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin:
Amt24-Informationen
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts ein:
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Eheurkunde aus.
Seit 01.01.2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.
Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie jeweils eine Eheurkunde an.
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte
- jeder Ehepartner bzw. Eheparnterin
sind beide verstorben
- deren Eltern
- deren Kinder
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Urkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer bzw. Übersetzerinnen
Hinweise:
- Bei bestimmten öffentlichen Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist keine weitere Beglaubigung erforderlich.
- Bei Personenstandsurkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat besteht die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde gleichzeitig eine Übersetzungshilfe zu erhalten. Beantragen Sie die Übersetzung und geben Sie dabei das Land an, in dem Sie die Urkunde verwenden möchten. Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher oder Dolmetscherin im Inland ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich.
Weitere Unterlagen (zusätzlich)
Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- die Geburtsurkunden
Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
War einer der Eheleute schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe: EUR 100,00
- Zusätzlich:
- wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, für jedes zu beachtende Recht: EUR 35,00
- wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist: EUR 35,00
- wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist: EUR 33,00
- wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt, EUR 30,00
- Ausfertigung der Eheurkunde:
- ein Exemplar: EUR 15,00
- jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: EUR 7,00
Hinweis: Die Gebühr richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.12.2021