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Erlaubnis § 33c Gewerbeordnung, Aufstellung Geld- oder Warenspielgeräte, Gewerbe

Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Veranstaltung solcher Spiele stellt ohne behördliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO).

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