Anzeige einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung gemäß Ziffer II Nummer 1 der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott)
Eine Kleine Lotterie oder Ausspielung (auch Tombola) müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen (siehe weiter unten) nach der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) vor, gilt die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung mit der Anzeige als erteilt.
Tritt eine Gebietskörperschaft als Veranstalter auf, und sind dabei die Voraussetzungen der AELott erfüllt, ist die Veranstaltung bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, (obere Glücksspielaufsichtsbehörde) ebenfalls nur anzuzeigen.
Gebietskörperschaften, Wirtschaftsunternehmen, gewerbliche Vereine sowie Gewerbetreibende an ihrem Sitz oder an dem Sitz von Zweigstellen können eine Kleine Lotterie oder Ausspielung nur nach den Vorgaben der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) veranstalten. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis kann Gebietskörperschaften, gewerblichen Vereinen und Gewerbetreibenden in der Regel nicht erteilt werden, denn Voraussetzung für die Erteilung einer Einzelerlaubnis ist die anerkannte Gemeinnützigkeit (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 GlüStV 2021).
Geben Sie den Veranstaltungsort ein:
- Fordern Sie bei der zuständigen Stelle den amtlich vorgeschriebenen Vordruck an; je nach Angebot der Behörde erhalten Sie diesen auch als Online-Formular im Internet.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Legen Sie nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung der zuständigen Stelle einen Verwendungsnachweis vor, aus dem hervorgeht, dass der Reinertrag gemeinnützigen Zwecken zugeführt wurde. Alternativ kann die zuständige Behörde die Vorlage der Bestätigung des Finanzamtes über die Befreiung von der Lotteriesteuer verlangen.
Hinweis:
- Liegen die Voraussetzungen vor, gilt die Veranstaltung als genehmigt, es ergeht kein gesonderter amtlicher Bescheid.
- Vergessen Sie nicht, die Lotterie oder Ausspielung vor Beginn auch dem Finanzamt Chemnitz-Mitte anzuzeigen.