Antrag auf Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 45 Bundesmeldegesetz
Um eine erweiterte Auskunft über einzelne, bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen. Sie erhalten Auskunft über:
- Familienname
- Vorname unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften sowie
- sofern die Person verstorben ist, den Hinweis darauf
Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
- Familienstand (ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort (bei Versterben im Ausland auch den Staat)
Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, dass die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Melderegisterauskünfte erhalten Sie im Freistaat Sachsen auch online.
Geben Sie den Wohnort der gesuchten Person ein:
- persönlich: Die Daten werden Ihnen bei Vorliegen aller Voraussetzungen vor Ort mitgeteilt.
- schriftlich: Die Daten erhalten Sie nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Meldebehörde auf dem Postweg.
Die betroffene Person wird im Falle der Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft unverzüglich darüber unterrichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen (zum Beispiel Unterhaltsansprüche) glaubhaft gemacht werden kann.
Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden werden nur Auskünfte über Privatpersonen erteilt. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.