Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO)
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen mit ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken betreiben will:
- Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und / oder
- Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel* oder Umzug) erfordert eine neue Erlaubnis. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle.
Neben der Gewerbeordnung gelten seit 01.07.2012 für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, einige Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15.12.2011 sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG). Insbesondere bedarf der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet der Erlaubnis nach § 33i GewO auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG in Verbindung mit § 24 GlüStV.
Über glücksspielrechtliche Anforderungen (zum Beispiel Pflichten zur Vorlage eines Sozialkonzeptes, zur Schulung des Personals, Aufklärung über Suchtrisiken und den erforderlichen Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder allgemeinbildenden Schulen) informieren Sie sich bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 24 als die für glücksspielrechtliche Anforderungen zuständige Aufsichtsbehörde.
Achtung: Zusätzlich benötigen Sie zum Betrieb einer Spielhalle eine Aufstellererlaubnis (d.h. eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten) und eine Eignungsbestätigung (d. h. eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht). Über Details informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Einheitlicher Ansprechpartner
Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Geben Sie den Ort Ihrer Betriebsstätte ein:
Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)" liegt bei der zuständigen Stelle aus. Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch über Amt24 abrufbar (–> Onlineantrag und Formulare)