Einzelmaßnahme Schlossgarten Fördergebiet Altstadt Torgau
In Verbindung mit der geplanten Sanierung und Umgestaltung des Schlossgartens stellte das Landratsamt Nordsachsen (LRA) den Antrag auf finanzielle Unterstützung im Rahmen des gegenwärtig laufenden Städtebauprogramms für das Fördergebiet „*N* Altstadt Torgau"– kurz SDP (N).
In den letzten Jahren wurde das Schloss Hartenfels einschließlich Schlosshof und Bärengraben bereits umfangreich saniert. Der hinter dem Rosengarten liegende Schlossgarten mit seinen stark verwilderten Terrassenanlagen im direkten Umfeld zum Schloss stellt aber immer noch einen städtebaulichen Missstand dar. Es ist geplant, den Schlossgarten als Korrespondenzstandort im Rahmen der Landesgartenschau 2022 zu präsentieren. Die finanzielle Unterstützung der Sanierung des Schlossgartens ist Bestandteil des Fortsetzungsantrages des SDP (N) und somit im Maßnahmenplan enthalten.
Der im Fördergebiet „Altstadt Torgau" liegende Schlossgarten steht im Zusammenhang mit dem Schloss Hartenfels als Sachgesamtheit und als Gartendenkmal unter Denkmalschutz. In enger Zusammenarbeit mit den Denkmalschutzbehörden sind bereits viele Missstände beseitigt und die ehemaligen Terrassenanlagen wiederhergestellt worden. Über eine neu zu errichtende Treppenanlage ist eine zusätzliche Verbindung zum vorhandenen Renaissancegarten (Kentmanngarten), Schlossstraße 25, ein städtisches Grundstück, entstanden.
Die Sanierung des Schlossgartens erfolgte in mehreren Abschnitten. Nach Abstimmung mit der Sächsischen Aufbaubank ist es möglich eine weitere Mauer zu sanieren. Es handelt sich um die Mauer M 018 welche unmittelbar an das Grundstück vom Restaurant am Rosengarten angrenzt.
Die Maßnahme kann als 2. Bauabschnitt Stützmauern mit separatem Weiterleitungsvertrag aufgenommen werden.
Entsprechend der geltenden Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung (VwV-StBauE) ist die geplante Baumaßnahme im vollen Umfang förderfähig. Die Stadt kann die Förderung an Dritte auf vertraglicher Basis weiterleiten. Die nicht förderfähigen Kosten trägt der Eigentümer. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Die Finanzierung sieht eine 80% Förderung vor, davon tragen je 40% Bund und 40% Land. Die übrigen 20% sind der Eigenanteil der Stadt Torgau.
Der Teilbereich Mauer 04 und die Treppenanlage sind im Eigentum der Stadt Torgau und werden nach Abschluss der Maßnahme gesondert abgerechnet und nicht in Form einer Weiterleitung an Dritte, sondern direkt beim Fördermittelgeber, eingereicht.
Es besteht laut RL StBauE die Möglichkeit, der Übernahme eines Teiles des Eigenanteils durch den Maßnahmenträger (LRA), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und die Bewilligungsstelle, die Sächsische Aufbaubank, die Zustimmung dazu erteilt.
Die Stadt Torgau erfüllt die in Nr. 4.3.1 i. V. m. 4.3.2. der RL StBauE genannten Voraussetzungen, nach denen der Maßnahmenträger die Eigenanteile der Stadt Torgau teilweise übernehmen kann. Es ist von einer schwierigen Haushaltslage auszugehen, da die Stadt keinen ausgeglichenen Haushalt erreichen kann oder die Verschuldungsschwellenwerte gemäß Großbuchstabe A Ziffer I Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709) überschritten sind.
Ein Mindestmaß von 10 % des Gesamtbetrages muss als Eigenanteil bei der Stadt Torgau verbleiben.
Ohne die Übernahme des Eigenanteils durch das Landratsamt hätten die Maßnahmen aus Mangel an Haushaltsmitteln unterbleiben müssen.
Die Eigenanteilsübernahme durch das LRA wurde mit Beschluss 122/2020 vom 31.08.2020 und Beschluss 341/2022 vom 07.12.2022 für die Stützmauern und mit Beschluss 189/2021 vom 24.02.2021 für die Freianlagen vom Stadtrat bestätigt.
Die Übernahme des Eigenanteils durch das LRA wird vertraglich vereinbart.
Die tatsächlichen Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung zum Vorhaben.
Der 1. Fördervertrag Stützmauern wurde im September 2020 mit dem LRA geschlossen.
Der 2. Fördervertrag Freianlagen wurde im März 2021 mit dem LRA geschlossen.
Der 3. Fördervertrag zur Mauer M018 folgt.