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Parkausweis für Handwerker

Antragsberechtigte für den Handwerkerparkausweis

Berechtigt für einen Handwerkerparkausweis sind Handwerks- und Gewerbebetriebe der Anlagen A oder B der Handwerksordnung sowie „sonstige Betriebe“, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres / umfangreiches Material transportieren. 
Sie können für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung nach §18 Abs.1 des Straßengesetzes des Freistaates Sachsen und §5 Abs. 1 der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung erhalten.

 

Berechtigungsumfang

Dem Inhaber des Handwerkerparkausweises wird eine widerrufbare Genehmigung zum

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 /290.1 StVO),
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • in Fußgängerzonen
  • auf Bewohnerparkplätzen

im Stadtgebiet von 04860 Torgau erteilt, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

Ein Handwerkerparkausweis kann pro Kalendertag nur an einem Einsatzort verwendet werden. 
Durch den Gewerbetreibenden ist auf der Ausnahmegenehmigung der Einsatztag, der Einsatzort und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges einzutragen. 

Am jeweiligen Einsatztag ist der Handwerkerparkausweis sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges zu platzieren. 

Die Ausnahmegenehmigungen sind nur in einem begrenzten Zeitraum gültig. 

Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für dauerhaftes Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich! 

 

Antragsstellung

Der Antrag ist schriftlich beim  Ordnungsamt der Stadt Torgau zu stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt 2 Wochen. Anzufügen sind dabei von Ihnen folgende Unterlagen: 

  • formloser Antrag
  • Handwerkskarte oder Gewerbekarte
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Fahrzeugscheins
Ihr Ansprechpartner:
Herr Waldleben

SB Straßenverkehrsbehörde

Ordnungsamt