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Stadt Torgau Städtebauförderprogramm „Städtebauliche Erneuerung“

Abschluss der Sanierung „Altstadt I“; Aufhebung der Sanierungssatzung

Der Stadtrat der Stadt Torgau hat in der Stadtratssitzung am 27.06.2018 auf der Grundlage § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt I" in Torgau beschlossen (Beschluss Nr. 307/2018).

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom 14.07.2018 in Kraft.

Fragen beantwortet das Planungsamt / Sachbereich Sanierungsberatung der Stadtverwaltung.

Am 26.08.1992 hat der Stadtrat das Sanierungsgebiet „Altstadt I" förmlich festgelegt, rechtskräftig mit Veröffentlichung am 03.06.1993. Mit Beschluss vom 24.11.2004 wurde das Gebiet erweitert und die Satzung durch die 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes entsprechend angepasst.

Die Maßnahme wurde zunächst ins Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen und später im Bund-Länderprogramm Städtebauliche Erneuerung (SEP) weitergeführt. Nach Abschluss der Sanierung ist das Sanierungsgebiet förmlich abzuschließen.

Die STEG Stadtentwicklung GmbH, Sanierungsträger im Auftrag der Stadt, wurde beauftragt die Abrechnung entsprechend der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung (VwV-StBauE) zu erstellen. Ein ausführlicher Sachbericht zum Abschluss des Sanierungsgebietes und zu den finanziellen Auswirkungen wurde den Stadträten in der öffentlichen Ausschusssitzung am 06.06.2018 vorgestellt.

Durch Satzungsbeschluss (siehe Anlage) wird die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes aufgehoben. Damit entfallen folgende Beschränkungen:

  • Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB für Bauvorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge.
  • Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 152 - 156a BauGB hin­sichtlich der Bemessung von Kaufpreisen, Entschädigungen und des Umlegungs­vorteils.

Die Sanierung „Altstadt I" wurde nach dem Regelverfahren durchgeführt, d.h. es gelten die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB. Danach ist die Gemeinde verpflichtet den Ausgleichsbetrag in Geld sowohl dem Grunde nach als auch in der vom BauGB vorgesehenen Höhe zu erheben.

Vor diesem Hintergrund hat die Stadt bereits im Jahr 2006 die zonalen Anfangs- und Endwerte sowie die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen im Sanierungsgebiet ermitteln lassen. Das Gutachten wurde im Jahr 2011 aktualisiert. Auf dieser Grundlage sowie einer Grundbucherhebung der Stadt wurden die Bodenwerterhöhungen und die Ausgleichsbeträge der Grundstücke im Gebiet erhoben. Die Stadt hat den Grundstückseigentümern die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrags in Verbindung mit einem Verfahrensnachlass angeboten.

Ausgleichsbeträge, die bis zum Abschluss der Sanierung nicht abgelöst wurden, sind von der Stadt nach Aufhebung der Sanierungssatzung (Sanierungsabschluss) durch Bescheid zu erheben.

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